AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung der dc1 GmbH media & object digitisation

 

1.Geltungsbereich

Die Ausführungen von Aufträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der dc1 GmbH –media & object digitisation (nachfolgend: „dc1”) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen”), welche der Auftraggeber durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, auch wenn dc1 diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Vertragsschluss und Auftragsdurchführung

2.1 Die Angebote von dc1 sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von dc1 bzw. mit der Ausführung des Auftrags zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung (soweit erteilt) und nach diesen Lieferbedingungen. Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn dessen Abschluss einen Verstoß gegen die EG-Verordnungen 2580/2001 und/oder EG 881/2002 bedeuten würde. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch dc1.

2.2 dc1 ist berechtigt, nach ihrer Wahl den Auftrag ganz oder teilweise in Gütersloh oder an anderen Produktionsstätten von dc1 auszuführen.

 

3. Lieferfristen und -termine

3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von dc1 schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber dc1 alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von dc1 liegende und von dc1 nicht zu vertretende Ereignisse, etwa höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe, entbinden dc1 für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Verzögern sich die Lieferungen von dc1, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn dc1 die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3.4 Soweit die Parteien Teilleistungen vereinbart haben, sonst nur aus begründetem Anlass, kann dc1 Teillieferungen vornehmen oder Teilleistungen erbringen.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Lagerungen, Versicherungen, Verpackung

4.1 Soweit vom Auftraggeber keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung nach Wahl von dc1 auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

4.2 Die Entsorgung von Verpackungen obliegt allein dem Auftraggeber. dc1 unterliegt keiner Rücknahmepflicht nach § 6 der Verpackungsverordnung.

4.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Auftraggeber selbst auf den Auftraggeber über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über.

4.4 Für von dc1 produzierte oder verwendete Waren (z.B. Filme, Bänder sowie graphische Erzeugnisse und Fertigwaren etc.), die dem Auftraggeber gehören oder für diesen von dc1 eingelagert werden, ist dc1 berechtigt, pro beanspruchten Palettenplatz einen Betrag von € 60,- pro Monat zu berechnen. Der Betrag erhöht sich in jedem Folgemonat um € 30,-. Nach sechs Monaten ist dc1 berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zurückzuschicken oder die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

4.5 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von dc1. Übergibt der Auftraggeber oder in seinem Auftrag ein Dritter dc1 zur Ausführung seines Auftrages eigene Bestandteile (z.B. Datei-Komponenten), die außerhalb der dc1-Spezifikationen (z.B. Format, Volumen, Verarbeitbarkeit usw.) liegen, so ist dc1 berechtigt, dem Auftraggeber durch die Verarbeitung derartiger Bestandteile des Auftraggebers entstehende Mehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5.2 Alle Preise von dc1 verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten (Fracht, Porto), die jeweils gesondert berechnet werden.

5.3 dc1 stellt Rechnung am Tag der Lieferung (oder Lieferbereitschaft im Fall der Holschuld). Bei Teilleistungen oder Teillieferungen nach Ziffer 3.4 kann dc1 auch für jede Teilleistung oder Teillieferung Rechnung stellen.

5.4 Jede Rechnung wird innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst dann als erfolgt, wenn dc1 über den Betrag verfügen kann.

5.5 Hat der Auftraggeber dc1 davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich zur Entgegennahme von Lieferungen der dc1 und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere zum Empfang von Rechnungen und / oder zu deren Bezahlung, eines Dritten bedient, so wirken sämtliche Erklärungen der dc1 (insbesondere Willenserklärungen oder geschäftsähnliche Handlungen wie z.B. Mahnungen) mit deren Zugang beim Dritten auch unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber. Etwas Abweichendes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber dc1 hierauf zuvor ausdrücklich schriftlich hingewiesen hat.

5.6 Im Fall nicht rechtzeitiger Leistung ist dc1 berechtigt, fünf Prozent über dem gültigen Basiszinssatz als Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.7 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für dc1 kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

5.8 Wird dc1 nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist dc1 berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann dc1 von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dc1 unbenommen.

5.9 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.10 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

6. Abnahmeverzug

6.1 Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist weiterhin die Abnahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann dc1 (unbeschadet möglicher weiterer Rechte) vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

6.2 Im Rahmen einer Schadenersatzforderung nach Ziffer 6.1 kann dc1 den Auftragswert ohne Nachweis als Entschädigung fordern; der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass dc1 ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist dc1 berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers angemessen einzulagern.

 

7. Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

7.1 dc1 gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

7.2 dc1 übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 7.1 hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.

7.3 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Auftraggeber von dc1 überlassenem Informationsmaterial sind nicht als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen.

7.4 Für Liefergegenstände, welche auf Wunsch des Auftraggebers unter Verwendung von eigenen Bestandteilen des Auftraggebers, oder in seinem Auftrag ein Dritter dc1 zur Ausführung seines Auftrages übergeben hat (z.B. beigestellte Komponenten), hergestellt wurden, übernimmt dc1 insoweit keinerlei Gewährleistung oder Garantie, als Abweichungen des Liefergegenstandes von der vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit auf der Verwendung dieser fremden Bestandteile beruhen.

 

8. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

8.1 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand unverzüglich nach Übergabe überprüft und dc1 Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen dc1 unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

8.2 Mängel einer Teilmenge des gesamten Lieferumfanges berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Für den Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung („großer Schadensersatz“) gilt entsprechendes.

8.3 Bei jeder Mängelrüge steht dc1 das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Auftraggeber dc1 die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. dc1 kann von dem Auftraggeber auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an dc1 auf deren Kosten zurückschickt.

Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so ist er dc1 zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet.

8.4 Mängel wird dc1 nach eigener Wahl durch für den Auftraggeber kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung eines mangelfreien Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes (gemeinsam „Nacherfüllung") beseitigen.

8.5 Der Auftraggeber wird dc1 die für die Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn dc1 mit der Nacherfüllung in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an dc1 den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dc1 den Ersatz der ihm durch die Nacherfüllung entstandenen notwendigen Kosten zu verlangen.

8.6 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Auftraggeber verursachten Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme oder fehlerhafte Behandlung durch den Auftraggeber oder von ihm eingeschaltete Dritte oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von dc1 zu vertreten sind.

8.7 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Versendungs-/ Arbeitskosten und sonstigen Aufwendungen übernimmt dc1, soweit der Auftraggeber diese Kosten nicht ausnahmsweise nach Ziffer 8.3 letzter Satz zu tragen hat.

8.8 Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder hat dc1 sie nach § 439 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.

8.9 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Auftraggeber.

Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowie seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Soweit der Liefergegenstand bestimmungsgemäß vom Auftraggeber oder von Vertragspartnern des Auftraggebers unmittelbar oder mittelbar an einen Verbraucher veräußert wird, verjähren die Rückgriffsansprüche gegen dc1 frühestens zwei Monate nachdem der Auftraggeber die Ansprüche des Verbrauchers oder seines sonstigen Abnehmers erfüllt hat.

 

9. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

9.1 dc1 haftet nach den gesetzlichen Regeln auf Schadensersatz, soweit nicht Ziffer 9.2 etwas anderes vorsieht.

9.2 Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung von dc1 wie folgt beschränkt:

(i) dc1 haftet der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(ii) dc1 haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), sowie bei Übernahme einer Garantie.

9.3 Die Ziffern 9.1 – 9.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von dc1 aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum von dc1.

10.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dc1 zustehenden Saldoforderung.

10.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von dc1 gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an dc1 ab;

dc1 nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dc1 und dem Auftraggeber vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von zehn Prozent dieses Preises entspricht.

Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an dc1 abgetretenen Forderungen treuhänderisch für dc1 im eigenen Namen einzuziehen.

dc1 kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dc1 in Verzug ist.

10.4 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, so erwirbt dc1 das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dc1 anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Auftraggeber für dc1 verwahren.

Der Auftraggeber wird dc1 jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an dc1 abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Auftraggeber sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dc1 anzuzeigen. Der Auftraggeber wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von dc1 hinweisen.

Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Auftraggeber.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

10.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von dc1 um mehr als zehn Prozent, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

10.8 Kommt der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dc1 in Verzug, so kann dc1 unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen. In diesem Falle wird der Auftraggeber dc1 oder den Beauftragten von dc1 sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt dc1 die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist dc1 erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10.9 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Auftraggeber alles tun, um dc1 unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

10. Auf Verlangen von dc1 ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, dc1 den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dc1 abzutreten.

 

11. Produkthaftung

11.1 Veräußert der Auftraggeber die Liefergegenstände unverändert oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er dc1 im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

 

12. Eingangsmaterialien

12.1 Vom Auftraggeber bereitgestellte Eingangsmaterialien, insbesondere Bild- und Tonträger wie Original-Medien, Magnetbänder, Kassetten, Filme, Schallplatten oder ähnliches sind dc1 in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Werden bei der Nutzung von Eingangsmaterialien Mängel festgestellt, die zu Beeinträchtigungen führen können, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Einhaltung vereinbarter Liefertermine.

12.2 Für normalen Verschleiß an Masterbändern und Filmen oder anderen wiederholt zu verwendenden Produktionsgegenständen haftet dc1 nicht.

12.3 Im Brandfall oder bei Einbruch erhält der Auftraggeber bei Beschädigung oder Verlust nur einen prozentual zu errechnenden Anteil von der von dc1 zu beanspruchenden Versicherungssumme. Der Anteil richtet sich nach dem Wert der im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände im Verhältnis zu dem dc1 entstandenen Gesamtschaden.

12.4 Alle bei dc1 lagernden Eingangsmaterialien, die mindestens zwölf Monate lang nicht genutzt worden sind, werden dem Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung mit ihm zurückgegeben oder vernichtet. Etwaige anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. dc1 ist nicht für die in Auftrag gegebenen Produkte verantwortlich.

12.5 dc1 ist insbesondere nicht verpflichtet, Eingangsmaterialien (Masterbänder, optische Medien, Filme, elektronische Daten, etc.) zu verwenden, die rassistischen, gewalttätigen, pornographischen oder einen sonstigen rechtswidrigen Inhalt haben. In solchen Fällen ist dc1 berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten; damit verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Sollte dc1 von Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatzpflichtig gemacht werden, so ist dc1 berechtigt, vom Auftraggeber Freistellung und ggf. Schadenersatz zu verlangen.

 

13. Rechte Dritter

13.1 Der Auftraggeber gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden Eingangsmaterialen (Magnetbänder, optische Datenträger, Filme, elektronische Daten, usw.), dass er in vollem Umfange über die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte verfügt. Der Auftraggeber wird dc1 für die die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldung an den gelieferten Eingangsmaterialien auf Verlangen vorlegen. Für den Fall, dass dc1 von Dritten (einschließlich der GEMA) wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von urheberrechtlichen Verwertungsrechten) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber dc1 auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen in vollem Umfange freistellen und dc1 die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfange erstatten.

13.2 Sollte der Auftraggeber nicht in der Lage sein, den in Ziffer 13.1 vereinbarten Nachweis hinsichtlich seiner urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte in hinreichend deutlicher Form zu erbringen, so ist dc1 berechtigt, alle ihr vom Auftraggeber überlassenen Produkte und Unterlagen einschließlich der eventuell bereits vervielfältigten Produkte einzubehalten, dritte Organisationen (wie z.B. die BSA oder die IFPI) zu informieren und diesen auf Verlangen die Produkte und Unterlagen des Auftraggebers zur Prüfung zu überlassen.

 

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

14.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bielefeld.

Dies gilt ebenso, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. dc1 ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand: Oktober 2022